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Schritte der medizinischen Transition

Den Entscheidungen bezüglich der medizinischen Transition geht meist ein langer Reflexionsprozess seitens der Betroffenen voraus. Der Weg der medizinischen Transition wird nicht primär von Ärzt:innen oder Psychotherapeut:innen bestimmt. Vielmehr richtet er sich nach den Vorgaben der Krankenkassen.

 

1. Schritt: Diagnosestellung durch Fachärzt:innen oder Psychotherapeut:innen

Voraussetzung für eine medizinische Transition ist eine psychotherapeutische oder psychiatrische Diagnose. Personen, die sich nicht mit ihrem Geburtsgeschlecht identifizieren und sich für eine medizinische Transition entscheiden, benötigen eine eindeutige diagnostische Einschätzung durch eine psychotherapeutische oder psychiatrische Fachkraft, die nach ICD-10 einen Transsexualismus (ICD-10 F64.0) bestätigt. Hierzu sind eine ausführliche Erhebung der sozialen und medizinischen Lebensgeschichte (Anamnese) sowie eine genaue Evaluation der Identitätsentwicklung und des psychischen Befundes nötig. Es muss zudem geprüft werden, ob gegebenenfalls psychische Störungen vorliegen. Die Diagnostik erfordert in aller Regel mehrere Termine.

 

2. Schritt: Geschlechtsangleichende Hormontherapie

Um mit einer geschlechtsangleichenden Hormontherapie beginnen zu können, benötigt die behandlungssuchende Person eine psychiatrische oder psychotherapeutische Indikation, die eine eindeutige ICD-10-Diagnose enthält. Wenn eine schriftliche Zusage der Kostenübernahme notwendig ist, so kann die gesetzliche Krankenkasse ferner eine vorausgehende Psychotherapie von mindestens sechs Monaten Dauer mit einem Umfang von mindestens 12 Sitzungen (à 50 Minuten) oder alternativ eine fachärztliche Behandlung im gleichen Umfang verlangen.

 

3. Schritt: Längerfristige Behandlung durch eine Fachkraft aus dem psychiatrischen oder psychotherapeutischen Bereich

Wenn neben der Geschlechtsinkongruenz seelische Beschwerden vorliegen, so besteht die Indikation (Notwendigkeit) für eine psychiatrische oder psychotherapeutische Abklärung und gegebenenfalls auch für eine längerfristige Behandlung. Eine Psychotherapie kann auch begonnen werden, wenn Behandlungssuchende neben der Diagnostik weitere Unterstützung benötigen, wie etwa bei der Identitätsfindung/-entwicklung, beim Coming Out oder hinsichtlich der Reflexion von Wünschen nach medizinischen Behandlungsmaßnahmen.

 

4. Schritt: Geschlechtsangleichende Operationen

Erweisen sich Psychotherapie und Hormonbehandlung als nicht ausreichend, um den Leidensdruck in Folge der Geschlechtsinkongruenz (d. h. die Geschlechtsdysphorie) zu lindern, ist eine längerfristige fachärztliche oder psychotherapeutische Behandlung nötig. Bevor geschlechtsangleichende Operationen in Frage kommen, müssen nach den Vorgaben der Krankenkassen alle anderen Behandlungsmöglichkeiten zur Linderung des Leidensdrucks ausgeschöpft worden sein, da die operativen Eingriffe nicht als Mittel der ersten Wahl, sondern als „letzter Ausweg“ („ultima ratio“) gelten.

 

Bei genitalangleichenden Operationen werden in der Regel die Keimdrüsen (Hoden oder Eierstöcke) entfernt, was zu einem Mangel an körpereigenen Sexualhormonen führt. Da ein solcher Mangel zu Beeinträchtigungen der seelischen und körperlichen Gesundheit führen kann, ist schon vor einer derartigen Operation eine geschlechtsangleichende Hormontherapie erforderlich, die nach der Operation fortgesetzt werden sollte.

 

Um die Kostenübernahme für eine geschlechtsangleichende Operation beantragen zu können, muss die Diagnose eines Transsexualismus gesichert sein. Eine non-binäre Geschlechtsidentität gilt nicht als Transsexualismus im Sinne des ICD-10.

 

Die behandlungssuchende Person muss ferner eine psychotherapeutische Behandlung über mindestens 12 Monate und 12 Sitzungen Psychotherapie oder eine fachärztliche Behandlung im gleichen Umfang nachweisen können. Die soziale Transition muss nach den Vorgaben der Krankenkassen vor den geschlechtsangleichenden Operationen in allen Lebensbereichen vollzogen sein.

 

Diese Voraussetzungen gelten für die Brustoperation bei trans Männern und für jede Form von genitalangleichenden Operationen. Auch für eine Hodenentfernung ohne darüber hinaus gehende Genitalangleichung sind die o.g. Vorgaben der Krankenkasse verpflichtend. Für trans Frauen, die eine Brustvergrößerung vornehmen lassen wollen, wird zudem vorausgesetzt, dass unter einer seit 24 Monaten andauernden Hormontherapie in ausreichender Dosierung kein ausreichendes Brustwachstum erreicht worden ist.

 

Für die Kostenübernahme benötigt die behandlungssuchende Person eine psychotherapeutische oder psychiatrische Indikation, einen ausführlichen Bericht über die psychotherapeutische bzw. psychiatrische Behandlung, eine endokrinologische Stellungnahme zum Verlauf der Hormonbehandlung sowie eine Indikation von Seiten des operativen Fachgebiets, die unter Abwägung aller Vor- und Nachteile des operativen Vorgehens erst nach einer ausführlichen Aufklärung über die operativen Techniken und die damit einhergehenden Risiken gestellt werden kann.

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