
Geschlechtsangleichende Operationen
Geschlechtsangleichende Operationen können die Geschlechtsidentität bestätigen oder bestärken („Gender Affirming Surgery“) und ermöglichen den Betroffenen, sich in der Öffentlichkeit im Identitätsgeschlecht zu präsentieren. Sie können erheblich dazu beitragen, den Leidensdruck zu reduzieren.
Voraussetzung für eine Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen ist nach der Begutachtungsanleitung (BGA) „Geschlechtsangleichende Maßnahmen bei Transsexualismus“ des Medizinischen Dienstes Bund vom 31.08.2020 stets eine vorausgehende psychotherapeutische Behandlung im Umfang von mindestens 12 Sitzungen à 50 Minuten über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten und der Nachweis einer psychiatrisch oder psychotherapeutisch begleiteten, sozialen Transition in allen Lebensbereichen. Als Alternative zur Psychotherapie besteht die Möglichkeit einer Behandlung in einer fachärztlichen Praxis im Bereich Psychiatrie/Psychosomatik oder in einer psychiatrischen Institutsambulanz im gleichen Umfang.
Welche Voraussetzungen bei privaten Krankenversicherungen, bei der Beamtenbeihilfe und bei Sonderkostenträgern (z. B. Heilfürsorgestellen der Bundespolizei) gelten, ist im Einzelfall zu prüfen. Häufig orientieren sich diese Kostenträger an den Vorgaben der gesetzlichen Krankenkassen. Die Heilfürsorgestelle der Bundeswehr geht nach einem eigenen Regelwerk vor.
Bei non-binär identifizierten Personen werden die Kosten für geschlechtsangleichende Operationen nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.
Die Indikation für jede Art von geschlechtsangleichenden Operationen muss auf psychotherapeutischem bzw. psychiatrischem und auf operativem Fachgebiet gestellt werden, bevor ein Kostenübernahme-Antrag Aussicht auf Erfolg hat.
Vermännlichende (maskulinisierende) Operationen
als Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen für trans Männer umfassen eine Reihe unterschiedlicher Eingriffe. Manche trans Männer benötigen das gesamte Spektrum der operativen Möglichkeiten. In anderen Fällen können jedoch einzelne Maßnahmen ausreichend sein, um den Leidendruck zu lindern:
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Brustoperation: Entfernung der Brustdrüse (Mastektomie), Entfernung von Fettgewebe (Liposuktion), gegebenenfalls Verkleinerung des Brustwarzenvorhofs und im Bedarfsfall Versetzung der Brustwarze (Mamillentransposition bzw. Mamillentransplantation),
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Entfernung von Gebärmutter und Eierstöcken,
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Verschluss der Scheide (Vagina),
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Klitorispenoid (Metaidoioplastik),
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Penoidaufbau aus einem Haut-/Bindegewebslappen (meistens aus dem Unterarm, ggf. aus dem Oberschenkel),
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Eichelnachbildung am Penoid (Sulcus-coronarius-Plastik),
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Hodensackaufbau (Skrotumplastik),
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Versorgung mit Prothesen / Implantaten (Hoden- und / oder Erektionsprothese).
Da die Eierstöcke einen erheblichen Beitrag zu körpereigenen Sexualhormonproduktion leisten, ist nach einer Entfernung der Eierstöcke langfristig eine ausreichende Ersatztherapie mit Sexualhormonen notwendig, da sonst mit Beeinträchtigungen der seelischen und körperlichen Gesundheit zu rechnen ist.
Verweiblichende (feminisierende) Operationen
als Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen für trans Frauen:
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Hodenentfernung (Orchiektomie),
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Angleichung des äußerlich sichtbaren Genitale (Vulvaplastik),
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Bildung einer Neovagina, gleichbedeutend mit Vaginoplastik (operativ angelegte Scheide),
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Brustaufbau (Mamma-Augmentationsplastik).
Die Regelungen der gesetzlichen Krankenkassen (siehe oben) gelten auch für eine Hodenentfernung ohne weiterführende Genitalangleichung.
Da die Hoden einen erheblichen Beitrag zu körpereigenen Sexualhormonproduktion leisten, ist nach einer Hodenentfernung langfristig eine ausreichende Ersatztherapie mit Sexualhormonen erforderlich, da sonst mit Beeinträchtigungen der seelischen und körperlichen Gesundheit zu rechnen ist.
Nach dem Urteil des Bundessozialgericht B 1 KR 3/12 R vom 11.09.2012 ist ein operativer Brustaufbau auch ohne Genital-Operation möglich. Zu beachten ist allerdings stets, dass ein operativer Brustaufbau nur dann eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse ist, wenn nach mindestens 2-jähriger Hormonbehandlung in ausreichender Dosierung Körbchengröße A nach DIN EN 13402 nicht erreicht wurde.
Für andere feminisierende Operationen werden die Kosten von den gesetzlichen Krankenkassen nicht oder nur in ganz besonders begründeten Einzelfällen übernommen:
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Kehlkopfverkleinerung (Kehlkopfreduktionsplastik),
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gesichtsfeminisierende Operationen,
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Eingriffe an den Stimmlippen zur Feminisierung der Sprechweise (Phonochirurgie).
Die Kostenübernahme von allen geschlechtsangleichenden Brust- und Genitaloperationen ist in der Begutachtungsanleitung (BGA) „Geschlechtsangleichende Maßnahmen bei Transsexualismus“ des Medizinischen Dienstes Bund vom 31.08.2020 für volljährige Personen geregelt. Anträge auf Kostenübernahme für maskulinisierende Brustoperationen bei transmännlichen Jugendlichen unterliegen einer Prüfung des Einzelfalls.
Eine Kostenübernahme für geschlechtsangleichende Operationen ist laut Urteil des Bundessozialgerichts B 1 KR 16/22 R vom 19.10.2023 für Personen mit non-binärer Geschlechtsidentität bis auf weiteres nicht möglich. Diese Frage müsste im Gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (G-BA) geklärt werden. Der G-BA ist die Instanz, die darüber entscheidet, welche medizinischen Behandlungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt werden können. Mit Schreiben vom 28.01.2026 wurde der G-BA vom Bundesgesundheitsministerium (siehe Anlage 2 im Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 03.02.2026) beauftragt, ein Beratungsverfahren einzuleiten mit dem Ziel einer Neuregelung der Leistungsansprüche bei Geschlechtsinkongruenz innerhalb eines Jahres.
Trans Personen, die sich in einem binären Verständnis als weiblich bzw. männlich identifizieren und bei denen die Diagnose eines Transsexualismus nach ICD 10 gestellt wurde, können sich laut Rundschreiben der GKV-Spitzenverbandes vom 03.02.2026 auf die vor dem Urteil geltenden, gefestigten leistungsrechtlichen Maßstäbe berufen.
Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang das Urteil des Bundessozialgerichts 3 RK 15/86 vom 06.08.1987. Demnach besteht ein Rechtsanspruch auf die Kostenübernahme von geschlechtsangleichenden Operationen, wenn zur Linderung des Leidensdrucks alle psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Auch die Urteile des Bundessozialgerichts zur Kostenübernahme für operative Brustvergrößerungen bei trans Frauen B 1 KR 9/12 R vom 11.09.2012 und B 1 KR 3/12 R vom 11.09.2012 erkennen die Leistungspflicht gesetzlicher Krankenkassen für geschlechtsangleichende Behandlungen an, sofern die Diagnose Transsexualismus nach ICD 10 vorliegt.