
Selbstbestimmungsgesetz
Seit 01.11.2024 kann eine Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen auf der Basis des Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG) per Selbstauskunft auf dem Standesamt erklärt werden.
Es besteht die Möglichkeit, sich als „weiblich“, „männlich“ oder „divers“ eintragen zu lassen oder ganz auf einen Geschlechtseintrag zu verzichten.
Ein ärztliches oder psychotherapeutisches Attest ist hierfür nicht erforderlich.
Die Änderung muss drei Monate im Voraus beim zuständigen Standesamt angemeldet und in einem zweiten Schritt nochmals bestätigt werden.
Minderjährige Personen ab dem Alter von 14 Jahren können die Änderungserklärung selbst abgeben, benötigen aber die Zustimmung der Sorgeberechtigten. Darüber hinaus muss die minderjährige Person erklären, dass sie beraten worden ist.
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Nach § 3 Abs. 1 SBGG kann die Beratung insbesondere erfolgen durch Personen, die über eine psychologische, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen, oder durch
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öffentliche oder freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe.
Vor Vollendung des 14. Lebensjahres kann die Änderungserklärung gegenüber dem Standesamt von den Sorgeberechtigten abgeben werden. Die Sorgeberechtigten müssen versichern, dass eine Beratung stattgefunden hat.
Weitere Einzelheiten sind dem Bundesgesetzblatt zu entnehmen.
Eine Änderung des Geschlechtseintrags nach dem Selbstbestimmungsgesetz begründet keinen Anspruch auf Kostenübernahme für medizinische Behandlungen (z. B. für eine geschlechtsangleichende Hormontherapie oder für geschlechtsangleichende Operationen). Diesbezüglich gelten die Vorgaben der jeweiligen Kostenträger. Bei gesetzlich Versicherten ist die Begutachtungsanleitung „Geschlechtsangleichende Maßnahmen bei Transsexualismus“ vom 31.08.2020 des Medizinischen Dienstes Bund bindend, an der sich häufig auch andere Kostenträger orientieren.