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Kostenübernahme durch Krankenkassen und andere Kostenträger

Gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Kosten für Leistungen, die im Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt sind. Welche psychotherapeutischen und medizinischen Behandlungen auf Kosten der gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt werden, wird durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) konkretisiert. Der G-BA ist das vom Gesetzgeber eingesetzte Gremium, das die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen im gesamten Gesundheitswesen verbindlich festlegt.

Die AWMF-Leitlinien werden von den Kostenträgern zwar berücksichtigt, sind jedoch sozialrechtlich nicht bindend.

Die Geschlechtsinkongruenz ist noch nicht als Diagnose in das Krankenkassensystem eingeführt. Welche Leistungen bei Transsexualismus von den gesetzlichen Krankenkassen zu tragen sind, beruht auf einer Reihe von Entscheidungen des Bundessozialgerichts.

Die Frage der Kostenübernahme für Epilationsbehandlungen, Hilfsmittel und geschlechtsangleichende Operationen obliegt nicht den behandelnden Ärzt:innen oder Psychotherapeut:innen, sondern ist stets eine Einzelfallentscheidung des zuständigen Kostenträgers.

In der Praxis richtet sich die Kostenübernahme bei gesetzlich Versicherten nach der Begutachtungsanleitung (BGA) „Geschlechtsangleichende Maßnahmen bei Transsexualismus“ des Medizinischen Dienstes Bund vom 31.08.2020.

Private Krankenversicherungen, die Beamtenbeihilfestellen und Sonderkostenträger (z. B. Heilfürsorgestelle der Bundespolizei) treffen ihre Entscheidungen häufig ebenfalls auf der Basis der Begutachtungsanleitung BGA. Die Heilfürsorgestelle der Bundeswehr geht nach einem eigenen Regelwerk vor.

Zur Regelversorgung zählen laut BGA vom 31.08.2020:

  • Psychotherapie,

  • fachärztliche Behandlungen in psychiatrischen oder psychosomatischen Praxen,

  • Hormon-Behandlungen,

  • Haarentfernung (Epilation) nicht in Kosmetikstudios, sondern nur in dermatologischen Praxen,

  • Stimmtherapie (Logopädie) nach Heilmittelverordnung (keine Genehmigung der Krankenkasse erforderlich),

  • Penis-Hoden-Epithesen (individuell angefertigter Genital-Ersatz aus medizinischem Silikon) im Einzelfall und mit besonderer Begründung

  • Brust- oder Genital-Operationen, wobei für die Kostenübernahme eine fortlaufende psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung Voraussetzung ist. Es werden mindestens 12 Sitzungen Psychotherapie à 50 Minuten (sog. Richtlinien-Psychotherapie) über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten oder eine Facharztbehandlung im gleichen Umfang sowie der Nachweis einer psychotherapeutisch bzw. psychiatrisch begleiteten, sozialen Transition in allen Lebensbereichen verlangt.

 

Die Kostenübernahme für andere Operationen, wie z. B. gesichtsfeminisierende Operationen (Facial Feminization Surgery, FFS), Kehlkopfverkleinerungen (Kehlkopfreduktionsplastiken) und Stimmbandoperationen bedarf einer sehr genauen Begründung im Einzelfall. Die Kosten für diese Operationen werden meist nicht übernommen. Bei gesichtsfeminisierenden Operation ist eine genaue Abgrenzung zu rein kosmetischen Operationen vorzunehmen, da diese nicht in das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenkassen gehören.

Haartransplantationen, Beinlängenverkürzungen oder Rippenverkürzungen sind keine Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen.

Geschlechtsangleichende Operationen gelten bei Personen mit non-binärer Geschlechtsidentität nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.10.2023 B 1 KR 16/22 R als sog. „Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode“ (NUB). Eine Kostenübernähme durch gesetzliche Krankenkassen ist bis auf weiteres nicht möglich. Diesbezüglich müsste der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen G-BA (siehe oben) eine Entscheidung treffen.

Trans Personen, die sich in einem binären Verständnis als weiblich bzw. männlich identifizieren und bei denen die Diagnose eines Transsexualismus nach ICD 10 gestellt wurde, können sich laut Rundschreiben der GKV-Spitzenverbandes vom 03.02.2026 auf die vor dem Urteil geltenden, gefestigten leistungsrechtlichen Maßstäbe berufen. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang das Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.08.1987  3 RK 15/86. Demnach besteht ein Rechtsanspruch auf die Kostenübernahme von geschlechtsangleichenden Operationen, wenn zur Linderung des Leidensdrucks alle psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Auch andere Urteile des Bundessozialgerichts (z. B. zur Kostenübernahme für operative Brustvergrößerungen bei trans Frauen) erkennen die Leistungspflicht gesetzlicher Krankenkassen für geschlechtsangleichende Behandlungen an, sofern die Diagnose Transsexualismus nach ICD 10 vorliegt.

Mit Schreiben vom 28.01.2026 wurde der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) vom Bundesgesundheitsministerium aufgefordert, ein Beratungsverfahren einzuleiten und innerhalb eines Jahres abzuschließen (siehe Anlage 2 im Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 03.02.2026). Ziel ist es, die Leistungsansprüche bei Geschlechtsinkongruenz unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und der aktuellen Behandlungsleitlinien in einer Richtlinie neu zu regeln.

Mittelfristig ist daher mit weitgehenden Änderungen der derzeitigen Vorgaben zu rechnen.

Nach Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes soll bis zur Veröffentlichung der G-BA-Richtlinie die bisherige Vorgehensweise beibehalten werden.

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