
Behandlungsleitlinien
Die Behandlungsleitlinien (Standards of Care) der World Professional Association for Transgender Health WPATH, also des Weltverbandes für Transgendergesundheit sind international anerkannt und wissenschaftlich fundiert, in Deutschland jedoch von den Kostenträgern (gesetzliche und private Krankenkassen, Beamtenbeihilfe und Sonderkostenträger) nicht eingeführt.
Im deutschsprachigen Raum sind für medizinische Fragestellungen die Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften AWMF relevant. Bei der AWMF handelt es sich um ein Netzwerk aus über 180 medizinischen Fachgesellschaften, das der Qualitätssicherung dient und die Erstellung von Leitlinien koordiniert.
Leitlinien sind praxisorientierte Handlungsempfehlungen für Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen, die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und von Expert:innen zusammengetragen werden. Erfahrungen von Expert:innen auf dem jeweiligen Fachgebiet sowie die Perspektive von Betroffenen fließen in die Erarbeitung von Leitlinien ein. Leitlinien müssen nach einem Regelwerk der AWMF von Betroffenen und Behandler:innen abgestimmt werden. D.h. Betroffene und Behandler:innen sind dazu aufgerufen, unter der Leitung der AWMF gemeinsame Empfehlungen zu erarbeiten.
Die AWMF bewertet systematisch die Relevanz von Leitlinien anhand wissenschaftlicher Kriterien nach 4 Kategorien (S2k entspricht einer mittleren und S3 der höchsten wissenschaftlichen Relevanz).
Für die Geschlechtsinkongruenz sind folgende Leitlinien von der AWMF bewertet und veröffentlicht:
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S3-Leitlinie „Geschlechtsinkongruenz, Geschlechtsdysphorie und Trans-Gesundheit: Diagnostik, Beratung, Behandlung“ (2018)
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S2k-Leitlinie „Geschlechtsinkongruenz und Geschlechtsdysphorie im Kindes- und Jugendalter – Diagnostik und Behandlung“ (2024)
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S2k-Leitlinie „Chirurgische Maßnahmen bei Geschlechtsinkongruenz“ (2025)
Weitere Leitlinien sind in Arbeit:
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S2k-Leitlinie „Geschlechtsangleichende Hormontherapie im Erwachsenenalter“
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S3-Leitlinie „Interdisziplinäre, integrierte Gesundheitsversorgung bei Geschlechtsinkongruenz“
Kostenträger (in der Regel die Krankenkassen) orientieren sich häufig an AWMF-Leitlinien. Allerdings sind AWMF-Leitlinien sozialrechtlich nicht bindend.
Bei gesetzlichen Krankenversicherungen wird über die Frage der Kostenübernahme auf der Basis der Begutachtungsanleitung (BGA) „Geschlechtsangleichende Maßnahmen bei Transsexualismus“ des Medizinischen Dienstes Bund vom 31.08.2020 entschieden.
Die BGA ist für die gesetzlichen Krankenkassen bindend. Private Krankenversicherungen, die Beamtenbeihilfestellen und Sonderkostenträger (z. B. die Heilfürsorgestelle der Bundespolizei) treffen ihre Entscheidungen jedoch häufig ebenfalls nach den Vorgaben der BGA. Die Heilfürsorgestelle der Bundeswehr geht nach einem eigenen Regelwerk vor.
Für die Einleitung geschlechtsangleichender Behandlungen (z. B. Hormontherapie oder Epilation) wird in der S3-Leitlinie „Geschlechtsinkongruenz, Geschlechtsdysphorie und Trans-Gesundheit: Diagnostik, Beratung, Behandlung“ (2018) eine gründliche psychiatrisch-psychotherapeutische Diagnostik vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu verlangt die Begutachtungsanleitung (BGA) „Geschlechtsangleichende Maßnahmen bei Transsexualismus“ des Medizinischen Dienstes Bund vom 31.08.2020 vor Einleitung jeglicher geschlechtsangleichender Behandlung eine mindestens 6-monatige Psychotherapie im Umfang von mindestens 12 Sitzungen oder eine fachärztliche Behandlung im gleichen Umfang. Diese Regelung kann im Einzelfall zu einer Verzögerung beim Beginn der Hormontherapie führen.