
Haarentfernung (Epilation)
Die Entfernung der Körperbehaarung, vor allem im Gesichtsbereich, ist bei vielen trans Frauen ein wichtiger Schritt zum Leben im weiblichen Identitätsgeschlecht. Eine dauerhafte Entfernung der Behaarung kann in erster Linie mit einer Nadel- oder Laserepilation erreicht werden.
Bei der Nadelepilation wird eine feine Nadel direkt in den Haarkanal eingeführt. Mit einem kleinen präzisen Stromimpuls wird die Haarwurzel gezielt zerstört.
Bei der Laserepilation wird Lichtenergie an die Haarwurzel geleitet, wo es die Haarwurzel zerstört, und somit zukünftiges Haarwachstum verhindert.
Die Entscheidung zwischen Nadel- und Laserepilation hängt in der Regel von der Haar- und Hautfarbe ab.
Laserlicht wirkt, indem es gezielt von Melanin (dem Farbpigment im Haar) aufgenommen und in Wärme umgewandelt wird. Die Methode ist vor allem bei dunkleren Haaren geeignet. Der Laserkopf kann mehrere Haare gleichzeitig behandeln, so dass eine flächige Anwendung möglich ist.
Im Vergleich dazu erfordert die Nadelepilation einen höheren zeitlichen Aufwand, da jedes Haar einzeln mit einem elektrischen Impuls behandelt wird. Vorteil der Nadelepilation ist die Möglichkeit, auch helle, rote oder graue Haare entfernen zu können, da die Methode unabhängig vom Pigmentgehalt des Haares wirkt.
Die Kosten einer Laser- oder Nadelepilationsbehandlung im Gesicht, am Hals und am Handrücken werden von den gesetzlichen Krankenkassen für trans Frauen übernommen, wenn die Diagnose Transsexualismus gesichert ist und die Behandlungen von Ärzt:innen durchgeführt werden. Häufig wird von den Krankenkassen zusätzlich ein psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlungsbericht angefordert.
Da vor allem die Nadelepilation sehr zeitaufwändig ist, kann es schwierig sein, eine dermatologische Praxis zu finden, die eine solche Behandlung anbietet. Die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht verpflichtet, die Kosten in einem Kosmetikstudio zu übernehmen, auch wenn Ärzt:innen diese Leistung nicht erbringen. Diese Regelungen beruhen auf einem Urteil vom 17.03.2020 vom LSG Niedersachsen-Bremen (L 16 KR 462/19).